Die Steuern beim Unternehmensverkauf

Der Unternehmensverkauf ist für den Unternehmer oft der wichtigste Deal in seinem Leben, der in der Regel zu einmalig sehr hohen Cash-Zuflüssen führt.

Doch die steuerliche Belastung kann den Veräußerungsgewinn um einen beträchtlichen Teil schmälern.

Als Unternehmer sollten Sie sich der Gestaltungsmöglichkeiten in der Zeit vor und im Zuge der Transaktion zur Verminderung von Steuern bewusst sein. Wir haben als M & A-Experten zahlreiche Unternehmensverkäufe erfolgreich begleitet. Dabei steht auch immer das Dealdesign zur bestmöglichen Transaktionsform für den Verkäufer im Fokus.

Wir erklären Ihnen die Besteuerung eines Unternehmensverkauf im Detail. 

 

Als spezialisierte M&A-Unternehmensberatung beraten und betreuen wir seit 1983 mittelständische Technologie-Unternehmen. Unser Fokus liegt auf der Unternehmensverkauf-Beratung. 

1. Grundsätzliche Überlegungen

Im deutschen Recht existiert kein einheitliches Gesetz zur Besteuerung des Unternehmensverkaufs.

Dies liegt zum einen daran, dass sich im deutschen Steuerrecht die Gesetze im Wesentlichen nach Steuerarten (z. B. Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz) unterscheiden und zum anderen daran, dass die Besteuerung rechtsformabhängig ist.

So finden z. B. die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes für Kapitalgesellschaften Anwendung, nicht jedoch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Dieser Artikel basiert oder entstammt zur überwiegenden Mehrheit dem BuchUnternehmenskauf und -verkauf, Nachfolgeregelung“ erschienen im Jahr 2010 (Verlag: Wissenschaft und Praxis) von Andreas Sattler, Dr. Hans-Joachim Broll und Stefan Nüsser.

2. Differenzierung nach Rechtsform und Art des Verkaufs

Der Verkauf eines Unternehmens ist auf der Basis zwei unterschiedlicher Grundtypen möglich:

  • Share Deal: Hier wird das Unternehmen durch Übertragung seines Rechtsträgers durch Abtretung der Gesellschaftsanteile übertragen, also beispielsweise 100% der Anteile einer Personen- oder Kapitalgesellschaft verkauft und abgetreten. Der Kaufpreis fließt den Anteilseignern zu.
  • Asset Deal: Der zweite Grundtypus ist die Übertragung des Unternehmens durch Übertragung von einzelnen Vermögensgegenstände (Assets) ohne Übertragung des Rechtsträgers, d. h. der Rechtsträger (z. B. GmbH) bleibt bestehen. Bestehende Verträge, wie z. B. Lieferanten- oder Kreditverträge werden nicht automatisch übertragen. Der Kaufpreis fließt dem Rechtsträger zu. 

Welchem Grundtypus der Übertragung von Unternehmen aus steuerlicher Sicht der Vorzug zu geben ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt entscheidend von den steuerlichen Folgen für den Käufer und den Verkäufer ab.

Diese variieren je nach Art des Kauf- bzw. Verkaufsgegenstandes und der Person des Käufers und des Verkäufers zum Teil erheblich. Und letztlich hängt die Bewertung der steuerlichen Folgen wiederum von den steuerlichen Zielen von Käufer und Verkäufer ab.

3. Gegensätzliche Interessen prägen die Versteuerung beim Unternehmensverkauf

Das steuerliche Ziel des Verkäufers liegt auf der Hand. Der Verkäufer ist in erster Linie an der Minimierung seiner Steuerbelastung für den Veräußerungsgewinn interessiert. Hierzu wird er auch mögliche Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerzahlungsverschiebungen anstreben.

Darüber hinaus wird sich das steuerliche Interesse des Verkäufers auch auf die Steuersituation des Käufers richten. Bei einer Verbesserung der Steuersituation des Käufers ist der Verkäufer möglicherweise in der Lage, einen höheren Bruttoverkaufspreis zu verhandeln.

Daher hat sich in der Praxis im Rahmen des Dealdesigns die Gesamtsteuerplanung bei einer Unternehmensübertragung durchgesetzt, die den Saldo aus den Steuerbelastungen des Verkäufers und den Steuerentlastungen des Käufers minimiert.

4. Besteuerung beim Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern (Asset Deal)

4.1 Verkäufer: Natürliche Person

Einkommensteuer

Bezüglich der Einkommensteuer wird dahingehend differenziert, ob der Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter als ein Verkauf des Gewerbebetriebs als Ganzes oder als Teilbetrieb einzustufen ist oder nicht. In diesem Falle werden nämlich unter bestimmten Voraussetzungen Freibeträge und Steuervergünstigungen gewährt:

 

Freibetrag

Nach § 16 Abs. 4 EStG kann der Steuerpflichtige einmal im Leben, sofern er sein 55. Lebensjahr vollendet hat, die Freibetragsregelung in Anspruch nehmen. Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Er ermäßigt sich jedoch um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. D. h., dass er bei einem Veräußerungsgewinn von über 136.000 Euro abschmilzt und bei einem Erlös ab 181.000 Euro gar nicht mehr gewährt wird.

Ermäßigter Durchschnittssteuersatz “Einmal-im-Leben-Regel”

Die Begünstigung gem. §34 Abs. 3 EStG kann ebenfalls nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird die Einkommensteuer für den Veräußerungsgewinn nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen. Dieser beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich nach der tariflichen Einkommensteuer ergäbe, mindesten aber 14 %.

Die Ermäßigung wird aber nur auf den Teil des Veräußerungsgewinns angewendet, der den Betrag von insgesamt 5 Mio. Euro nicht übersteigt.

Fünftel-Regelung

Darüber hinaus kommen beim Verkauf eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs die Begünstigungen gem. § 34 EStG zum Tragen, da die Einnahmen aus dem Verkauf als außerordentliche Einkünfte eingeordnet werden.

Die Fünftel-Regelung sieht vor, dass zunächst die Einkommensteuer für ein Fünftel des Verkaufserlöses berechnet und mit 5 multipliziert wird.

In der Regel erzeugt dies einen Steuervorteil durch eine progressionsmildernde Wirkung.

Gewerbesteuer

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs gehört bei einer natürlichen Person als Verkäufer und einem Verkauf an Dritte nicht zum Gewerbeertrag.

Soweit bei der Übertragung eines Unternehmens einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, die nicht als ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb zu qualifizieren sind, gehört der Gewinn zum Gewerbeertrag und unterliegt der Gewerbesteuer.

 

5. Firmenverkauf Steuern beim Verkauf einer Kapitalgesellschaft

5.1 Verkäufer: Natürliche Person

Einkommensteuer

Eine natürliche Person kann sowohl Anteile an Kapitalgesellschaften, wie GmbH-Anteile, veräußern, die sie in ihrem Privatvermögen hält, als auch Anteile an Kapitalgesellschaften, die zu ihrem Betriebsvermögen gehören.

Zum Betriebsvermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, die für ein Einzelunternehmen einer natürlichen Person notwendig sind, wie z. B. die Anteile an einer Vertriebs-GmbH, oder auch die Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

Die Berechnung der Einkommensteuer unterscheidet sich, je nachdem ob es sich um Kapitalgesellschaftsanteile aus dem Privat- oder Betriebsvermögen handelt.

Weitere maßgebende Faktoren sind die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und der Besteuerungszeitpunkt.

Gewerbesteuer

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen aus dem Privatvermögen fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an. Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft jedoch im Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehalten, fällt dagegen grundsätzlich Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn an.

Eine ausführliche Darstellung aller Einzelfälle finden Sie hier in unserem Artikel „GmbH Verkaufen & Steuern“.

5.2 Verkäufer: Kapitalgesellschaft

Körperschaftsteuer

Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Da allerdings pauschal 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben fingiert werden, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG), bleiben in der Regel effektiv 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei.

Die Steuerfreiheit gilt jedoch u. a. nicht für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten i. S. des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

Detaillierte Information zur Besteuerung finden Sie in diesem Artikel.

Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag der veräußernden Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Somit schlagen die körperschaftlichen Regelungen auch auf die Gewerbesteuer durch.

5.3 Verkäufer: Personengesellschaft

Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer

Wenn eine Personengesellschaft Anteile an Kapitalgesellschaften hält, gehören diese Anteile immer zu ihrem Betriebsvermögen.

Somit unterliegt ein Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, soweit er auf natürliche Personen als Gesellschafter der Personengesellschaft entfällt, deren Einkommensteuer unter Anwendung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens.

60 % des anteiligen Veräußerungsgewinns werden damit der persönlichen Einkommensteuer der jeweiligen Gesellschafter unterworfen.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer wird im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer direkt bei der Personengesellschaft erhoben.

Somit unterliegen Veräußerungsgewinne der Personengesellschaft aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Aber auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Vorschriften des Teileinkünfteverfahrens bzw. von § 8b KStG anzuwenden (§ 7 Satz 4 GewStG).

Insofern schlagen die für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen Anteil am Veräußerungsgewinn entfallenden einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Regelungen auf den Gewerbeertrag durch.

Die anfallende Gewerbesteuer wird unter den sonstigen Voraussetzungen des § 35 EStG ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter, die natürliche Personen sind, angerechnet.

 

6. Besteuerung beim Verkauf von Personengesellschaftsanteilen

6.1 Verkäufer: Natürliche Person

Einkommensteuer

Verkauft eine natürliche Person Anteile an einer Personengesellschaft, hängt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns davon ab, ob sie ihren gesamten Anteil an dieser Personengesellschaft veräußert oder nicht.

Veräußert der Gesellschafter nur einen Teil seines Anteils an der Personengesellschaft, gilt der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn. Veräußert der Gesellschafter dagegen seinen kompletten Anteil an der Personengesellschaft, greifen die Vergünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und § 34 EStG (Einmal-im-Leben-Regel: ermäßigter Steuersatz).

Gewerbesteuer

Soweit ein Gesellschafter seinen gesamten Anteil an der Personengesellschaft veräußert, gehört der Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag. Dies gilt auch dann, wenn die natürliche Person die Beteiligung an der Personengesellschaft in einem Betriebsvermögen gehalten hat.

Soweit jedoch der Gewinn aus der Veräußerung bei der Einkommensteuer als laufender Gewinn gilt, gehört er auch zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft und unterliegt dort der Gewerbesteuer.

6.2 Verkäufer: Kapitalgesellschaft

Körperschaftsteuer

Der Veräußerungsgewinn unterliegt in voller Höhe der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag.

Gewerbesteuer

Da der Erlös uneingeschränkt als Gewerbeertrag betrachtet wird, kommen hier keine Vergünstigungen infrage.

7. Potenzial zur Verminderung der Besteuerung

Das Dealdesign unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen beim Unternehmensverkauf ist ein großer Hebel zur Erhöhung des Veräußerungsgewinns. In Abhängigkeit der vorliegenden Unternehmensstruktur gibt es unterschiedliche Lösungen.

Planen Sie Ihr Unternehmen zu verkaufen sind frühzeitige Überlegungen unter Inanspruchnahme von M&A-Experten angebracht, um die günstigste Transaktions- und Unternehmensstruktur festzulegen. Um bestimmte Steuervorteile verwirklichen zu können, ist praxisrelevantes Know-how erforderlich.

8. Beispiel einer steuerlich vorteilhaften Gestaltung: § 6b EStG beim Asset Deal

Bei einer Veräußerung von Grund, Boden und Gebäuden im Rahmen eines Asset Deals kann der Verkäufer unter den Voraussetzungen von § 6b EStG die sofortige Besteuerung des Veräußerungsgewinns vermeiden.

Der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden, die für im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften Grund und Boden oder angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude aufgewendet worden sind.

Der auf die Veräußerung von Gebäuden entfallende Veräußerungsgewinn kann nur auf entsprechende Gebäude übertragen werden.

Da Grund und Boden nicht abschreibbar sind, wird die Versteuerung des auf den veräußerten Grund und Boden entfallenden Gewinns langfristig verschoben, maximal bis zur Veräußerung des reinvestierten Grund und Bodens.

Desweiteren besteht die Möglichkeit eine steuermindernde Rücklage zu bilden.

Wie können wir Sie unterstützen?

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