Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

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Dieser Artikel basiert oder entstammt zur überwiegenden Mehrheit dem BuchUnternehmenskauf und -verkauf, Nachfolgeregelung“ erschienen im Jahr 2010 (Verlag: Wissenschaft und Praxis) von Andreas Sattler, Dr. Hans-Joachim Broll und Stefan Nüsser.

Werden Unternehmer, die Geschäftsführer einer GmbH oder auch Anteilseigner sind, gefragt, warum sie sich für die Rechtsform der GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) entschieden haben, so wird zumeist die Beschränkung der Haftung angeführt. Oft wiegen sich Unternehmer und Geschäftsführer jedoch hinsichtlich der Haftung in falscher Sicherheit.

Der Geschäftsführer kann aus vielerlei Gründen in die persönliche Haftung geraten, wobei die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung grundsätzlich Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten stellen.

Unternehmerisches Handeln ist risikobehaftet und schließt grundsätzlich die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen ein.

Führen und Leiten bedeuten entscheiden. Entscheiden ist dabei abzugrenzen von Begriffen wie spekulieren oder dem blinden Eingehen von Risiken. Eine Entscheidung muss ordnungsgemäß vorbereitet, also auf nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlagen beruhen, mithin begründet sein. Der Geschäftsführer muss die Gesellschaft so organisieren, dass das für die Entscheidung erforderliche Know-how zur Verfügung steht. Der Geschäftsführer kann delegieren, muss dann aber den beauftragten Dritten überwachen.

Die Sattler & Partner AG ist seit 1983 der Ansprechpartner für technisch-orientierte Mittelständler in Sachen Unternehmensverkauf und -kauf. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, sollten Sie überlegen Ihre GmbH-Anteile zu verkaufen. Wir können Sie unterstützen. 

1. Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten

Die §§ 43 und 64 GmbHG begründen nur eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber Dritten. Allerdings gibt es andere Anspruchsgrundlagen, die eine direkte Inanspruchnahme durch Dritte ermöglichen.

1.1 Produktverantwortung

Der GmbH-Geschäftsführer hat im Rahmen seiner Aufsichtspflicht darauf zu achten, dass die von der Gesellschaft angebotenen und in den Verkehr gebrachten Waren, Produkte und Dienstleistungen einwandfrei sind. Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung dafür, dass die Verbraucher bei Produktmängeln gewarnt werden und mangelhafte Produkte durch Rückrufaktionen unverzüglich vom Markt entfernt werden. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten, so ist er sowohl der GmbH als auch Dritten gegenüber haftbar. Treten bei Dritten körperliche oder gesundheitliche Schäden auf, können ferner strafrechtlichen Konsequenzen drohen, insbesondere wenn durch Fahrlässigkeit die Gesundheit eines anderen beschädigt wurde.

2. Haftung gegenüber der Gesellschaft

Anspruchsgrundlagen hierfür sind vor allem § 43 GmbHG und § 64 GmbHG. Diese lauten:

2.1 § 43 Haftung der Geschäftsführer

 

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind.

(4) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren

 

2.2 § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

  • 43 GmbHG umfasst damit jede Pflichtverletzung, die GmbH-Geschäftsführer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit begehen. Für daraus entstehende Schulden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft solidarisch, d. h., jeder von ihnen in voller Höhe.
  • Eine Haftung nach § 43 GmbHG hat folgende Voraussetzungen: 
  • eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH, wobei der Haftungsmaßstab die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ist, d. h.:
  • Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote,
  • Beachtung der internen Kompetenzregelungen,
  • Pflicht zur kooperativen Zusammenarbeit,
  • Pflicht zur Treue, Loyalität und Verschwiegenheit,
  • Förderung der Interessen der Gesellschaft,
  • Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung.
  •  ein Schaden der Gesellschaft infolge der Pflichtverletzung;:
  • ein schuldhaftes Handeln des Geschäftsführers, d., h. vorsätzliches oder fahrlässiges handeln

Das Wesentliche an einer stillen Beteiligung ist, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen Beteiligungsnehmer und Unternehmen nach außen nicht in Erscheinung tritt und daher als „still“ bezeichnet wird.

Gesetzlich ist die stille Beteiligung in den §§ 230 ff. HGB geregelt. Danach nimmt der Gesellschafter stets am Gewinn des Unternehmens teil.

Die typischen stillen Beteiligungen weisen im Gegensatz zum Nachrangdarlehen meist einen variablen Teil der Verzinsung aus, die vom Gewinn abhängig ist. So kann beispielsweise eine Festverzinsung von 7 % und eine variable Verzinsung in Höhe von 5 % vereinbart werden. 

Sofern das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet, wird neben der Festverzinsung auch die variable Verzinsung fällig. Andernfalls entfällt die gewinnabhängige Verzinsung oder aber sie muss nachbezahlt werden, wenn in späteren Jahren wieder Gewinne erzielt werden.

Die Renditevorstellungen bei den Kapitalgebern von stillen Beteiligungen liegen meist zwischen 10 und 16 %.

Das Wesentliche an einer stillen Beteiligung ist, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen Beteiligungsnehmer und Unternehmen nach außen nicht in Erscheinung tritt und daher als „still“ bezeichnet wird.

Gesetzlich ist die stille Beteiligung in den §§ 230 ff. HGB geregelt. Danach nimmt der Gesellschafter stets am Gewinn des Unternehmens teil.

Die typischen stillen Beteiligungen weisen im Gegensatz zum Nachrangdarlehen meist einen variablen Teil der Verzinsung aus, die vom Gewinn abhängig ist. So kann beispielsweise eine Festverzinsung von 7 % und eine variable Verzinsung in Höhe von 5 % vereinbart werden. 

Sofern das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet, wird neben der Festverzinsung auch die variable Verzinsung fällig. Andernfalls entfällt die gewinnabhängige Verzinsung oder aber sie muss nachbezahlt werden, wenn in späteren Jahren wieder Gewinne erzielt werden.

Die Renditevorstellungen bei den Kapitalgebern von stillen Beteiligungen liegen meist zwischen 10 und 16 %.

3. Haftung gegenüber den Gesellschaftern

Der Geschäftsführer ist nur der GmbH gegenüber zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet. Gegenüber den Gesellschaftern hat er keine organschaftliche Pflicht. Im Grundsatz haftet der Geschäftsführer den Gesellschaftern nur nach den allgemeinen Regeln wie unter fremden Dritten.

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Gesellschafter das Recht hat, einen Ersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer im eigenen Namen aber praktisch stellvertretend für die Gesellschaft geltend zu machen (sog. actio pro socio). Diese ist jedenfalls dann zulässig, wenn eine Mehrheit der anderen Gesellschafter den Geschäftsführer deckt und dessen Inanspruchnahme ablehnt.

Vertragliche Ansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer persönlich kommen nicht in Betracht, da dessen Vertrag ja zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossen ist.

In Betracht kommt allerdings eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch betroffene Gesellschafter bei einer unzulässigen Stammkapitalrückzahlung. Der Geschäftsführer, der die gesetzeswidrige Auszahlung vorgenommen hat, haftet den Gesellschaftern auf Ersatz des entstandenen Schadens, wenn ihn ein Verschulden trifft.

3.1 Haftung aus unerlaubter Handlung

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber jedermann kann sich aus der Verletzung absoluter Rechte Dritter ergeben. So haftet der Geschäftsführer z. B. nach den Regelungen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts bei Verletzung eines fremden Immaterialgüterrechts persönlich gegenüber dem Verletzten.

Die Haftung tritt bereits bei Fahrlässigkeit ein.

3.2 Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern

Unter den Haftungstatbestand der unerlaubten Handlungen des § 823 BGB fallen auch Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Anmeldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Geschäftsführer wird insofern als Arbeitgeber angesehen.

Führt der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig, gar nicht oder nicht in voller Höhe ab, obwohl er hierzu in der Lage wäre, verwirklicht er einen Straftatbestand und haftet den Sozialversicherungsträgern gegenüber persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen.

Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger nehmen dann – weil sie nur vorsätzlich begangen werden können – noch nicht einmal an einer Restschuldbefreiung teil.

Unterlässt der Geschäftsführer die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, obwohl ihm eine (anteilige) Zahlung möglich wäre, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Geschäftsführer muss sich um die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge vor der Tilgung anderer Verbindlichkeiten kümmern.

3.3 Rechtsscheinhaftung und Verschulden bei Vertragsschluss

Grundsätzlich schließt der Geschäftsführer Verträge im Namen der Gesellschaft, sodass Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis auch nur gegenüber der Gesellschaft bestehen.

Ist für einen Vertragspartner nicht ersichtlich, dass er den Vertrag mit einer GmbH geschlossen hat, muss der Geschäftsführer im Zweifel für die Erfüllung des Vertrages persönlich einstehen.

Der Geschäftsführer haftet immer dann unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung, wenn er im Rechtsverkehr nicht deutlich macht, dass er für die Gesellschaft handelt, sondern den Eindruck erweckt, er selbst sei allein oder zusammen mit anderen der persönlich haftende Unternehmensbetreiber.

Zum einen haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er die Vertragsverhandlungen selbst führt oder maßgeblich beeinflusst und beim Geschäftspartner der GmbH ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, das über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus geht und er dieses Vertrauen verletzt.

Zum anderen ist ein Haftungstatbestand aus Verschulden bei Vertragsabschluss auch bei wirtschaftlichem Eigeninteresse anerkannt, d. h., wenn der Geschäftsführer gleichsam in eigener Sache verhandelt. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse ist in folgenden drei Fallgestaltungen bejaht worden:

  •  der Geschäftsführer hat sich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich verbürgt oder wesentliche Kreditsicherheiten gewährt,
  • die Tätigkeit des Geschäftsführers zielt auf die Beseitigung von Schäden ab, für die er anderenfalls von der Gesellschaft in Anspruch genommen werden kann,
  • der Geschäftsführer hat schon bei Abschluss des Vertrages die Absicht, die von den
  • Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen nicht ordnungsgemäß an die Gesellschaft
  • weiterzuleiten, sondern sie zum eigenen Nutzen zu verwenden.

3.4 Haftung gegenüber dem Finanzamt

Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass die GmbH ihren öffentlich-rechtlichen Steuerpflichten nachkommt und die zu zahlenden Steuern entrichtet; § 34 Abgabenordnung (AO).

Dies betrifft sowohl die fristgerechte Anfertigung und Abgabe von Steuererklärung und -anmeldungen, aber auch die pünktliche Zahlung fälliger Steuern. 

Werden vorsätzlich falsche Angaben gemacht, droht neben der zivilrechtlichen Haftung die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, bei fahrlässig falschen oder unterlassenen Angaben droht Haftung und Bußgeld wegen Steuerverkürzung bzw. -gefährdung.

Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Seine Haftung umfasst auch Säumniszuschläge. Insbesondere Lohn- und Umsatzsteuerhaftung sind streng ausgeprägt, da diese Steuerarten für den als Arbeitgeber anzusehenden Geschäftsführer wirtschaftlich wie Fremdgeld sind.

Eine Haftung ist nach der Rechtsprechung auch für solche Beträge nicht ausgeschlossen, deren rechtzeitige Abführung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen wäre. Eine Haftung des Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Steuern scheidet nur dann aus, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel unabhängig davon eingetreten ist, ob die geschuldete Steuer fristgerecht entrichtet worden ist (Zahlungsunfähigkeit).

Neben der Pflicht zur fristgerechten Abführung der Steuern enthalten die AO und das EStG zahlreiche weitere Obliegenheiten des Geschäftsführers gegenüber den Finanzbehörden:

4. Beweislastumkehr und Verschuldensvermutung

Will die Gesellschaft ihren derzeitigen oder vormaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, muss zunächst nach § 46 Nr. 8 GmbHG ein Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden. Dieser muss – falls der einzige Geschäftsführer in Anspruch genommen werden soll – auch die Bestimmung eines Vertreters der Gesellschaft in dem Prozess gegen den Geschäftsführer beinhalten, da dieser die Gesellschaft nicht gegen sich selbst vertreten kann.

Zuständig sind für einen solchen Rechtsstreit die Zivilgerichte, nicht die Arbeitsgerichte, mit der Folge, dass auch in erster Instanz der Verlierer die gesamten Prozesskosten, also auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen hat. Vor Klageerhebung ist zu klären, wer im Prozess was beweisen muss, denn wer die Beweislast trägt, den Beweis aber nicht erbringen kann, verliert den Prozess (sog. Non-liquet- Entscheidung). Grundsätzlich muss immer derjenige, der sich auf eine ihm günstige Tatsache beruft, diese beweisen. 

Will nun die Gesellschafterversammlung einem Geschäftsführer dessen Dienstvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen, so müsste diese das Vorliegen eines wichtigen Grundes in vollem Umfang beweisen.

5. Haftungsvermeidungsstrategien

Der Geschäftsführer ist für sämtliche Fehler und Unterlassungen seiner Mitarbeiter haftbar, wenn er nicht beweisen kann (= Beweislastumkehr), dass kein Überwachungsverschulden, Auswahlverschulden, Einweisungsverschulden, Einsatzverschulden, Informationsverschulden oder Organisationsverschulden von ihm vorgelegen hat. Der Geschäftsführer darf folglich nicht blind vertrauen dem

  • Leiter der Qualitätssicherung,
  • Fuhrparkleiter,
  • Steuerberater/Wirtschaftsprüfer,
  • Buchhalter,
  • Mitgeschäftsführer

Der Geschäftsführer sollte das Unternehmen so organisieren, dass Fehler, die von anderen gemacht werden, nicht ihm zur Last gelegt werden können.

5.1 Haftungsbeschränkung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft

Ob zugunsten des Geschäftsführers eine Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung mit der eigenen Gesellschaft wirksam vereinbart werden kann, ist zweifelhaft. Vereinbarungen zulasten Dritter sind unwirksam, sodass die Vereinbarung einer wirksamen Haftungsbeschränkung zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis nicht in Betracht kommt. Allenfalls im Innenverhältnis sind Haftungserleichterungen möglich:

  • es wird der Verschuldensmaßstab eingeschränkt, sodass der Geschäftsführer nur noch bei Vorsatz oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, also nicht bei jeder Fahrlässigkeit haftet;
  • die Haftung wird auf einen Höchstbetrag beschränkt (ausgenommen bei Vorsatz);
  • die gesetzliche Beweislastregel und Verschuldensvermutung wird vertraglich abbedungen
  • Verkürzung der Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG.

Eine Haftungserleichterung erfordert aufseiten der Gesellschaft immer einen Gesellschafterbeschluss.

Ein solcher Beschluss liegt auch vor, wenn die Gesellschafterversammlung den Dienstvertrag des Geschäftsführers, welcher eine solche Klausel enthält, beschlossen hat. Bei Gesellschaftergeschäftsführern ist es sinnvoll, die Haftungsbeschränkung bereits in die Satzung aufzunehmen, insbesondere, wenn die Gesellschafter die Haftungsprivilegierung nur den Gesellschaftergeschaftsführen, nicht aber den Fremdgeschäftsführern zugutekommen lassen will.

Vertraglich kann auch vereinbart werden, dass die Gesellschaft den Geschäftsführer in dem Fallen gegenüber Dritten von der Haftung freistellt, in denen er aufgrund der Haftungseinschränkungsvereinbarung gegenüber der Gesellschaft nicht haftet. Zu bedenken ist aber immer, dass eine solche Klausel nur greift, wenn und solange die Gesellschaft zahlungsfähig ist.

5.2 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen

Für GmbH-Geschäftsführer persönlich besteht bis auf wenige Ausnahmen keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Der GmbH-Geschäftsführer sollte aber im eigenen Interesse bei Abschluss seines Dienstvertrages darauf achten, dass von der Gesellschaft zu seinen Gunsten eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) abgeschlossen und für die Dauer seiner Amtsinhaberschaft aufrechterhalten wird.

Interessant ist eine derartige Versicherung deswegen, weil Versicherungsnehmer und damit Zahlungspflichtiger die Gesellschaft ist, versicherte Person aber der Geschäftsführer. Bei der Gesellschaft sind die Versicherungsprämien Betriebsausgaben.

5.3 Rechtsschutzversicherungen

Neben den D&O-Versicherungen werden auf dem Versicherungsmarkt von einigen Versicherungsunternehmen unter diversen Bezeichnungen auch reine Rechtsschutzversicherungen angeboten, speziell werbemäßig herausgestellt für die Zielgruppe der ,,Manager“.

Es handelt sich um Vermögensschadenrechtsschutz-, Strafrechtsschutz- und Vertragsrechtsschutzversicherungen oder Kombinationen dieser Elemente.

Diesen Versicherungen fehlt das Element „Haftpflicht“, sodass der Versicherer in keinem Fall den Schaden selbst zu tragen hat. Reine Rechtsschutzversicherungen empfehlen sich deshalb nur als Mindestschutz oder Ergänzung da, wo eine D&O-Versicherung nicht oder nicht zu tragbaren Konditionen erhältlich ist, z. B. für den Mehrheitsgesellschafter, der selbst Geschäftsführer ist.

5.4 Entlastung und Generalbereinigung

Die Entlastung ist eine einseitige Erklärung der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Sie ist eine durch Beschluss der Gesellschafter ausgesprochene Billigung der

Tätigkeit und Amtsführung des Geschäftsführers im abgelaufenen Geschäftsjahr und gleichzeitig der Ausspruch des Vertrauens für die weitere Zusammenarbeit. Ihr geht regelmäßig die Rechenschaftslegung für diese Periode voraus.

Die Gesellschaft verzichtet dadurch auf alle Ansprüche wegen pflichtwidriger Führung der Geschäfte, soweit diese für die Gesellschafterversammlung bei Beschlussfassung erkennbar waren. Jedem Geschäftsführer ist daher zu empfehlen, zeitnah eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über seine Entlastung herbeizuführen und ggf. die Beratung eines im Gesellschaftsrecht versierten Beraters in Anspruch zu nehmen.

 

Da die Entlastung nur Sachverhalte umfasst, von der die Gesellschafter zumindest Kenntnis haben konnten, ist darauf zu achten, dass alle relevanten, auch kritischen Sachverhalte nachweisbar den Gesellschaftern mitgeteilt werden

6. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers

Neben der zivilrechtlichen persönlichen Haftung drohen dem Geschäftsführer bei Verletzung seiner Pflichten strafrechtliche Sanktionen. Die Strafandrohung soll den Geschäftsführer zu pflichtgemäßen Handeln anhalten.

In die gleiche Richtung gingen auch die Contergan-Fälle, in denen den betroffenen Geschäftsführern zur Last gelegt wurde, das Arzneimittel verspätet vom Markt genommen und nicht andere Maßnahmen (z. B. Vertriebsstoppaktionen) ergriffen zu haben, damit dieses Mittel nicht mehr verwendet wird. Auch hierin wurde eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen angenommen. Die im Folgenden beschriebenen Vorschriften sind für Geschäftsführer in der Praxis von besonderer Bedeutung.

6.1 Gründungsschwindel, Geheimnisverrat

Nach § 82 GmbHG macht sich ein Geschäftsführer strafbar, wenn er anlässlich der Gründung der GmbH zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, Gründungsaufwand oder Sacheinlagen falsche Angaben macht.

  • 84 GmbHG stellt die Verletzung der Verlustanzeigepflicht unter Strafe, d. h. den Fall, dass jemand es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern den Verlust der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
  • 85 GmbHG sanktioniert die Verletzung der Geheimhaltungspflicht, wenn der Geschäftsführer ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis unbefugt offenbart. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich auch in § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verrät.

6.2 Verletzung von Buchführungspflichten, Bankrott

Wer es als Geschäftsführer unterlässt, die Buchführung des Unternehmens, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu erledigen, oder diese so schlecht führt oder verändert, dass die Übersicht über die Situation der Gesellschaft erschwert wird, ist wegen Verletzung der Buchführungspflicht strafbar, § 283b StGB. Gleiches gilt für den Geschäftsführer, der Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht oder zerstört und dadurch die Übersicht über die Situation der Gesellschaft erschwert. Schließlich fällt auch die Nichterstellung von Bilanzen innerhalb der vorgeschriebenen Zeit herunter.

Geschieht dies alles bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft wird daraus der Straftatbestand des Bankrotts, § 283 StGB, mit welchem auch das Beiseiteschaffen von Vermögen unter Strafe gestellt ist.

6.3 Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Wer als Arbeitgeber, und als ein solcher zählt der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft, der Einzugsstelle Beiträge von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung vorenthält, d. h., diese zu spät, nur teilweise oder gar nicht abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar, unabhängig davon, ob Lohn oder Gehalt tatsächlich gezahlt wurde.

Eine Strafbarkeit scheidet nach § 266a Abs. 6 StGB nur dann aus, wenn der Geschäftsführer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Geschäftsführer insoweit nicht bestraft.

6.4 Betrug

Am häufigsten kommt in der Praxis der Eingehungsbetrug nach § 263 BGB vor, bei welchem der Geschäftsführer den Vertragspartner der GmbH ausdrücklich oder stillschweigend über die Zahlungs(un)fähigkeit seiner Gesellschaft im Unklaren lässt.

In §§ 264, 265b StGB sind die besonderen Tatbestände des Subventions- und Kreditbetruges geregelt, die im Wesentlichen die Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen zum Zweck der Erlangung von Vermögensvorteilen gegenüber Dritten zum Gegenstand haben.

6.5 Insolvenzverschleppung

Nach § 15a Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) wird derjenige bestraft, der bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Das Gesetz sieht für die Insolvenzantragstellung eine Höchstfrist von spätestens 3 Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes vor, wobei nicht bis Ablauf der Frist zugewartet werden kann, sondern der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen ist.

Als Insolvenzgründe nennt das Gesetz die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit, wobei im Falle eines Eigenantrages auch bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenzantragstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet.

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