Die Besteuerung beim GmbH-Verkauf

Wenn Sie in naher Zukunft Ihre GmbH verkaufen oder sich Ihr Unternehmen von GmbH Anteilen trennen möchte, sollten Sie die steuerlichen Folgen beachten.

Unvorhergesehene steuerliche Folgen können den Verkaufsgewinn empfindlich mindern.
Als M&A-Experten mit jahrzehntelanger Erfahrung möchten wir Ihnen den Verkauf einer GmbH aus steuerlicher Perspektive näherbringen.

Damit Ihre Transaktion lukrativ und zufriedenstellend verläuft.

 

Planen Sie den Verkauf Ihrer GmbH? Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen unserer Beratung für Firmenverkäufe. Dabei erzielen wir regelmäßig hohe Erfolgsquoten und bessere Verkaufspreise als es Unternehmer im Alleingang schaffen könnten.  

1. Asset Deal vs. Share Deal - Was, wann, wie?

Wie der GmbH Verkauf besteuert wird, hängt maßgeblich von der Art des Verkaufs ab. Grundsätzlich kommen dabei zwei Typen infrage:

Der Verkauf von GmbH Anteilen einer Privatperson als Share Deal: Hält eine Privatperson GmbH Anteile, können diese in Form eines Share Deals verkauft werden. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Privatperson die GmbH Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen hält.

Verkauf von GmbH Anteilen durch eine GmbH als Share Deal: Der Verkauf kann auch durch eine GmbH erfolgen. Das Unternehmen erzielt einen Gewinn, indem es Firmenanteile an einer Tochtergesellschaft veräußert.

Das Unternehmen verkauft Einzelwirtschaftsgüter in Form eines Asset Deals: Werden einzelne Vermögenswerte des Unternehmens verkauft, bezeichnet man dies als Asset Deal.

Wir werden die Besteuerung aller drei Varianten ausführlich erläutern.

Dieser Artikel basiert oder entstammt zur überwiegenden Mehrheit dem BuchUnternehmenskauf und -verkauf, Nachfolgeregelung“ erschienen im Jahr 2010 (Verlag: Wissenschaft und Praxis) von Andreas Sattler, Dr. Hans-Joachim Broll und Stefan Nüsser.

2. Verkauf einer GmbH als Asset Deal

Beim Verkauf einer GmbH in Form eines Asset Deals, kann der Verkäufer definitionsgemäß nur die juristische Person selbst, also die GmbH sein.

2.1 Körperschaftsteuer

Bei der Übertragung eines Unternehmens durch Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter gelten für eine Kapitalgesellschaft als Veräußerer die Freibeträge und Vergünstigungen des Einkommensteuergesetzes nicht.
Der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 15 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer.

2.2 Gewerbesteuer

Der Gewinn aus der Veräußerung bei einem Asset Deal gehört bei einer GmbH als Verkäufer zum Gewerbeertrag (R 38 Abs. 3 GewStR).
Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer beträgt 3,5 % multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der zuständigen Gemeinde. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt also die Gewerbesteuerbelastung 14 % des Veräußerungsgewinns.

2.2.1 Verkauf von GmbH Anteilen: Beispiel Gewerbesteuer

Eine Kapitalgesellschaft in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 400 % erzielt aus der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs einen Gewinn von 1 Mio. EUR.

Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer beträgt 140.000,00 EUR. Die Gewerbesteuer ist weder bei ihrer eigenen Bemessungsgrundlage noch bei der Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe absetzbar. Somit beträgt die anfallende Körperschaftsteuer 150.000,00 EUR und der darauf anfallende Solidaritätszuschlag 8.250,00 EUR.

Die Gesamtsteuerbelastung beträgt somit 298.250,00 EUR, also 29,82 % des Veräußerungsgewinns.

3. Verkauf von GmbH Anteilen als Share Deal

Wie beim Asset Deal, kann der Verkauf von GmbH Anteilen sowohl von einer natürlichen Person als auch von einer Gesellschaft durchgeführt werden.

3.1 Verkäufer: Natürliche Person

3.1.1 Einkommensteuer

Eine natürliche Person kann sowohl GmbH Anteile veräußern, die sie in ihrem Privatvermögen hält, als auch solche, die zu ihrem Betriebsvermögen gehören.

Anteile im Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen gehören Anteile, wenn sie für ein Einzelunternehmen einer natürlichen Person notwendig sind, wie z. B. bei einer Vertriebs-GmbH, oder die dem Betriebsvermögen bewusst zugeordnet werden (gewillkürtes Betriebsvermögen).

Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft in einem Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehalten, unterliegt der Veräußerungsgewinn stets der Einkommensteuer unter Anwendung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG). Dies bedeutet, dass 60 % des Veräußerungsgewinns der persönlichen Einkommensteuer des Verkäufers unterliegen.

Die Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst, gilt als Veräußerung eines Teilbetriebes, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen gehört und die gesamte Beteiligung im Laufe eines Wirtschaftsjahres veräußert wird.
Damit greift die Freibetragsregelung von § 16 Abs. 4 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen, nicht jedoch die Begünstigungen nach § 34 EStG (vergünstigter Steuersatz, Einmal-im-Leben-Regel).

Wurden vor Geltung des Teileinkünfteverfahrens bzw. des davor geltenden Halbeinkünfteverfahrens bei den im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen in voller Höhe steuerwirksame Teilwertabschreibungen geltend gemacht, sind diese zunächst mit voller Steuerwirkung aufzuholen.

 

Anteile im Privatvermögen

Hält eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen, hängen die steuerlichen Folgen bei der Veräußerung der Anteile von der Höhe der Beteiligung ab.

Bei einer Beteiligung von unter 1 % bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn die Anteile vor dem 1. Januar2009 erworben wurden und der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Anteile mindestens zwölf Monate beträgt. Bei einer Veräußerung innerhalb der 12-Monats-Frist kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.

Für nach dem 1. Januar 2009 erworbene Anteile wird ein Veräußerungsgewinn unabhängig von der Haltedauer der Anteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Abgeltungsteuer (pauschaler Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag) versteuert.

Wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zumindest mit 1 % beteiligt war, gehört der Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt dem Teileinkünfteverfahren.

Es werden also 60 % des Veräußerungsgewinns mit dem individuellen Steuersatz des Verkäufers versteuert.

3.1.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen wird dem Veräußerungspreis der Buchwert der Anteile gegenübergestellt sowie etwaige Veräußerungskosten. Der Buchwert der Anteile ergibt sich aus den Anschaffungskosten der Anteile abzüglich eventuell vorgenommener Teilwertabschreibungen zuzüglich etwaiger Wertaufholungen. Die Buchwerte der im Vermögen der Kapitalgesellschaft selbst befindlichen Wirtschaftsgüter sind irrelevant.

Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen werden dem Veräußerungspreis die Anschaffungskosten der Anteile gegenübergestellt sowie etwaige Veräußerungskosten. Die Buchwerte der im Vermögen der Kapitalgesellschaft selbst befindlichen Wirtschaftsgüter sind auch hier irrelevant.

Zu den Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaftsanteile können auch sogenannte kapitalersetzende Darlehen oder Finanzplandarlehen gehören, die aus dem Privatvermögen gewährt wurden.

Der Veräußerungsgewinn wird im Privatvermögen bei Beteiligungen von mindestens 1% nach § 17 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060,00 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100,00 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil der Kapitalgesellschaft entspricht.

Für die Berechnung des Freibetrages ist der nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei bleibende Teil des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Der Freibetrag schmilzt dementsprechend bei einer 100 %-igen Beteiligung ab einem Veräußerungsgewinn vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von 60.166,66 EUR ab und wird bei einem Veräußerungsgewinn von 75.266,66 EUR und darüber hinaus gar nicht gewährt.

 

3.1.3 Besteuerungszeitpunkt

Die nachträgliche Änderung des Kaufpreises, z. B. aufgrund von Streitigkeiten oder bei Vereinbarung von erfolgsabhängigen Kaufpreisbestandteilen (sog. Earn-out Regelungen), führt zu einer rückwirkenden Änderung der Besteuerung im Veranlagungszeitraum der Veräußerung.

Bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung ist der Barwert der Raten im Zeitpunkt der Veräußerung der Besteuerung zu unterwerfen. Die in den Raten enthaltenen Zinsanteile unterliegen im jeweiligen Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer (mit 25 % Abgeltungsteuer).
Wird eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG gegen eine Leibrente oder gegen Raten mit einer Laufzeit von über 10 Jahren und Versorgungscharakter veräußert, gilt ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und nachgelagerter Versteuerung.

Für den Tilgungsanteil gilt das Teileinkünfteverfahren, wodurch 60 % des Tilgungsanteils steuerpflichtig werden, sobald die Summe der Tilgungsanteile die Anschaffungskosten der Beteiligung zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten überschreitet. Dabei gilt die Maßgabe, dass der Ertragsanteil einer Leibrente als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern ist und der Zinsanteil eines in Raten zu zahlenden Kaufpreises als Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit 25 % Abgeltungsteuer) zu versteuern ist.

3.1.4 Gewerbesteuer

Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an.

Auch Gewinne aus der Veräußerung von sogenannten einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. unterliegen nicht der Gewerbesteuer, es sei denn, die Anteile sind bei der Sacheinlage einer 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder im Wege der sogenannten verschleierten Sachgründung erworben worden (R 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 17 GewStR).

Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft jedoch im Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehalten, sind Veräußerungsgewinne grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Dies gilt auch, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital der Kapitalgesellschaft umfasst (also trotz der Qualifizierung einer 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als sogenannter Teilbetrieb nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des gesamten Gewerbes erfolgt.

Da der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn ist, geht der Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % in den Gewerbeertrag ein.
Die anfallende Gewerbesteuer wird unter den sonstigen Voraussetzungen des § 35 EStG ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung ist jedoch in jedem Falle auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages begrenzt. Das heißt, dass in Gemeinden mit einem Hebesatz von über 400 % ein Gewerbesteuerüberhang die effektive Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn erhöht.

 

3.2 Share Deal - Verkäufer: Kapitalgesellschaft

3.2.1 Körperschaftsteuer

Veräußert eine Kapitalgesellschaft eine GmbH-Beteiligung, bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Da allerdings pauschal 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben fingiert werden, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG), bleiben effektiv 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei.

Eine Ausnahme besteht nur insoweit, wenn die Kapitalgesellschaft auf die gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteile in früheren Zeiten voll steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen hat, die noch nicht wertaufgeholt wurden. Diese Wertaufholung ist dann im Veräußerungszeitpunkt mit voller Steuerwirksamkeit nachzuholen.

Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden (§ 8b Abs. 7 KStG).

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können hierunter auch normale Holdingunternehmen fallen, insbesondere wenn die Anteile bereits mit einer unbedingten Veräußerungsabsicht erworben werden. Des Weiteren sind auch Versicherungsunternehmen von der Steuerfreiheit ausgenommen (§ 8b Abs. 8 KStG).

Auch wenn eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sacheinlage unter ihrem gemeinen Wert Anteile an einer Kapitalgesellschaft erhalten hat und diese Anteile innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, ist die Befreiung nach § 8b Abs. 2 KStG nicht anzuwenden.

Soweit im Rahmen einer Sacheinlage oder eines Anteilstausches Kapitalgesellschaftsanteile unter ihrem gemeinen Wert (Verkehrswert) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurden, und die übernehmende Kapitalgesellschaft diese eingebrachten Anteile innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, führt dies zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns für die einbringende natürliche Person. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Befreiungen von § 34 EStG (Freibetrag oder ermäßigter Durchschnittssteuersatz) sind hierbei nicht anzuwenden. Dieser Einbringungsgewinn vermindert sich um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr.

Der Einbringungsgewinn erhöht jedoch die Anschaffungskosten für die eingebrachten Anteile.

 

3.2.2 Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag der veräußernden Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln.
Somit schlagen die körperschaftlichen Regelungen auch auf die Gewerbesteuer durch.

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